Cover der Publikation "Industrie 4.0 – Kartellrechtliche Betrachtungen"

Manche Kooperationsformen zwischen Unternehmen (z. B. Forschungs- und Entwicklungskooperationen oder vertikale Kooperationen) sind per Verordnung vom Kartellverbot freigestellt und geben damit den Unternehmen eine gewisse Sicherheit, wann sie sich im kartellrechtlich zulässigen Rahmen bewegen. Nicht beschriebene Kooperationsformen bedürfen einer sog. Einzelfreistellung.

Jedes Unternehmen muss dabei selbst prüfen und sicherstellen, dass die Kooperation den Wettbewerb entweder nicht beschränkt oder die Beschränkung im Einzelfall gerechtfertigt werden kann. Für Kooperationen zwischen Wettbewerbern bieten die sog. Horizontal-Leitlinien der EU-Kommission wichtige Auslegungshinweise, die aber letztlich das Risiko einer Fehleinschätzung und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit für die beteiligten Unternehmen nicht maßgeblich behebt.

Es stellt sich die Frage, ob die bisherigen Regelungen für die datenbasierten Kooperationen im Bereich Industrie 4.0 noch zeitgemäß sind oder ob explizite neue Freistellungen erforderlich sind, um Unternehmen angesichts des hohen Bußgeldrisikos Rechtssicherheit zu geben.